Arbeitslose, die sich selbstständig machen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen (auch freiberuflichen) Tätigkeit einen sogenannten Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss ersetzt das bisherige Überbrückungsgeld (Ich-AG).
Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.
Enthält neue Rechtsvorschriften des Gründungszuschuss ab 01.12.11:
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung Ihres Unterhalts und zur sozialen Sicherung in der ersten Zeit nach der Existenzgründung die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der bis 01.12.11 geltende Rechtsanspruch ist durch die Neuregelung der Rechtsgrundlagen weggefallen, d. h. die Agentur für Arbeit kann den Antrag ablehnen, wenn sie begründete Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens hat. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Umfang und die Professionalität des zur Beantragung erforderlichen Businessplanes an erheblicher Bedeutung.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat, oder in einer ABM-Maßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisseund Fähigkeitenzur Ausübung der Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung von Existenzgründungen verlangen.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Unternehmensberater, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für zunächst sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitereneun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Bereits bewilligte Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bleiben von den Änderungen unberührt.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl Tage, für die der Gründer einen Gründungszuschuss erhalten hat.
Ab dem 1. Februar 2006 besteht zudem die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche kann für die hier gemachten Angaben keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernommen werden!