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Arbeitslose, die sich selbstständig machen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen (auch  freiberuflichen) Tätigkeit einen sogenannten Gründungszuschuss.  Dieser  Gründungszuschuss ersetzt das bisherige Überbrückungsgeld (Ich-AG).

Die Förderung  von  Existenzgründungen  aus  der  Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III)  wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Enthält neue Rechtsvorschriften des Gründungszuschuss ab 01.12.11:

Arbeitnehmer,  die durch  Aufnahme  einer  selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die  Arbeitslosigkeit  beenden, haben zur Sicherung Ihres Unterhalts und zur sozialen Sicherung  in der ersten Zeit  nach der Existenzgründung die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Der bis 01.12.11 geltende Rechtsanspruch ist  durch die Neuregelung der Rechtsgrundlagen weggefallen,  d. h. die Agentur für Arbeit kann den Antrag ablehnen, wenn sie begründete Zweifel an der Realisierbarkeit des Vorhabens hat. Vor diesem Hintergrund gewinnt  der Umfang und die Professionalität des zur Beantragung erforderlichen Businessplanes an erheblicher Bedeutung.

Der  Gründungszuschuss  kann   geleistet werden,  wenn   der  Arbeitnehmer  zum Zeitpunkt bis  zur Aufnahme der  selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat,  oder  in einer ABM-Maßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei  Aufnahme  der   selbstständigen   Tätigkeit   müssen   Gründerinnen  und Gründer  noch  über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150  Tagen verfügen. Außerdem  müssen  sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung  der  Tätigkeit  darlegen.  Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an  Maßnahmen  zur Eignungsfeststellung von Existenzgründungen verlangen.

Eine  fachkundige  Stelle  muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und  die  Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind   insbesondere  Unternehmensberater,  Industrie- und  Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Der  Gründungszuschuss wird in zwei  Phasen  geleistet. Für zunächst sechs Monate wird der Zuschuss  in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur  Sicherung  des  Lebensunterhalts  und  300 €  zur  sozialen  Absicherung gewährt.  Für  weitere  neun Monate  können  300 € pro Monat zur sozialen Absicherung  gewährt  werden,  wenn  eine  intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch  auf  Regelaltersrente  im  Sinne  des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI)  vollenden,  keinen  Anspruch  auf  einen  Gründungszuschuss.  Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme  einer  selbstständigen  Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Bereits  bewilligte  Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss bleiben von den Änderungen unberührt.

Die  Dauer  des  Anspruchs  auf  Arbeitslosengeld  mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um  die  Anzahl Tage, für die der Gründer einen Gründungszuschuss erhalten hat.

Ab  dem  1. Februar  2006 besteht zudem die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Hinweis:  Trotz sorgfältiger Recherche kann für die hier gemachten Angaben keine   Gewähr  für  Vollständigkeit,  Richtigkeit  und  Aktualität  übernommen werden!


Hier finden Sie weitergehende  Infomationen zum Existenzgründerzuschuss



 
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